Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Im Vorstand muss ein erste Vorsitzender, ein zweiter Vorsitzender und ein Kassenwart vertreten sein.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende oder der Kassenwart müssen mitwirken.