Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass er zur Veräußerung des vereinseigenen Grundstücks, der Gebäude oder der Steganlagen der Zustimmung der Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit bedarf.