Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeiter. Jedes Vorstandsmitglied vertritt allein.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken, Beteiligung an Gesellschaften und Aufnahme von Darlehen.