Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus neun Vorstandsmitgliedern, darunter dem Gemeindevorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Sekretär, dem Buchhalter und vier Beisitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Gemeindevorsitzenden oder einen Stellvertreter jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.