Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Der erste Vorsitzende ist berechtigt, allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Ansonsten kann der Verein nur gemeinschaftlich von zwei Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich vertreten werden.