Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam im Sinne des § 26 BGB.
Objekte, deren Durchführung oder Anschaffung insgesamt den Betrag von EUR 5.000,-- übersteigen, bedürfen der Zustimmung des Vereinsbeirates. Verweigert dieser die Zustimmung, kann der Vorstand die Vereinsversammlung anrufen. Abweichungen vom Haushaltsplan von mehr als 10 % der Gesamtsumme bedürfen in jedem Fall der Genehmigung einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jahreshauptversammlung.