Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei Mitgliedern: dem Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Bei Bedarf können bis zu zwei Beisitzer in den Vorstand hinzugewählt werden. Der Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten jeweils allein, die Beisitzer vertreten nur jeweils gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied.