Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens sechs und höchstens zwölf Mitgliedern.
Der Vorstand bestimmt unter sich den Vorsitzenden, bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende, das für Finanzen zuständige Vorstandsmitglied sowie andere notwendige Funktionsträger.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.