Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist zur Alleinvertretung berechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird beschränkt. Folgende Rechtshandlungen und Geschäfte bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung:
a) Geschäfte mit einem Wert von über 50.000,00 DM
b) alle Geschäfte außergewöhnlicher Art, die mit einem besonderen Risiko verbunden sein könnten
c) Grundstücksgeschäfte aller Art
d) Veränderungen des Vereinsvermögens
e) Beteiligung an Unternehmen
f) Eingehen von Dauer- und Wechselverbindlichkeiten.