Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen sind nur beide Vorstandsvorsitzenden gemeinsam berechtigt.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über An- und Verkauf, sowie Belastung von Grundstücken, Beteiligung an Gesellschaften, Aufnahme von Darlehen.