Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, mindestens einem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen ist jedes der Vorstandsmitglieder allein berechtigt. Die Mitgliederversammlung entscheidet über: An- und Verkauf von Grundstücken, Beteiligung an Gesellschaften und Aufnahme von Darlehen.