Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassierer. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass dazu eine Anzahl von Beisitzern tritt; die Mindestzahl der Beisitzer beträgt zwei, die Höchstzahl vier.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der erste oder der zweite Vorsitzende.