Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Über die Annahme von Spenden und Zuwendungen entscheidet in der Höhe bis zu 5000,00 DM der Vorstand, darüberhinaus die Mitgliederversammlung.