Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus sieben Personen und zwar aus dem ersten Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sekretär, dem Schatzmeister und drei Beisitzern ohne besonderen Aufgabenbereich. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Gemeinde gemeinsam, wobei darunter stets ein Vorsitzender sein muss.