| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertretenden Vorsitzenden. Jedes von ihnen vertritt allein. Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für den Abschluss von Arbeits- und Mietverträgen stets und bei anderen Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über 5.000,00 DM die Zustimmung beider Vorstandsmitglieder erforderlich ist. |