Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsbefugnis des Vorstands ist dahingehend eingeschränkt, als es im Geldverkehr des Vereins der zusätzlichen Unterschrift des Kassenwarts oder des stellvertretenden Kassenwarts bedarf.