Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Sport- und Jugendwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden allein oder durch den zweiten Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Die Vertretungsmacht der geschäftsführenden Vorstände wird insofern beschränkt, als diejenigen Rechtsgeschäfte, welche den Verein zu Leistungen von mehr als 1.500,00 DM für den Einzelfall verpflichten, nur von dem Gesamtvorstand getätigt werden können.