Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorstandsvorsitzenden, dem zweiten und dritten beisitzenden Vorstandsmitglied, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
Der erste Vorstandsvorsitzende ist stets alleinvertretungsberechtigt. Die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten zumindest zwei gemeinschaftlich.