Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied allein vertreten. Rechtshandlungen, die die Gesellschaft zu Leistungen von mehr als 2.000 EUR verpflichten, bedürfen der Zustimmung durch den erweiterten Vorstand.