Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, darunter mindestens der Präsident, der Vizepräsident und der Geschäftsführer. Sofern der Vorstand aus fünf Mitgliedern besteht sind weitere Vorstandsmitglieder der Sportleiter und der Schatzmeister.
Besteht der Vorstand nur aus drei Personen, übernehmen: der Präsident das Amt des Sportleiters und der Vizepräsident das Amt des Schatzmeisters oder umgekehrt.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Präsidenten gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.