Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht mindestens aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister sowie gegebenenfalls bis zu zwei Beisitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende sind zur Alleinvertretung berechtigt.