Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Mitgliedern, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam vertreten.
Entscheidungen über An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, Beteiligung an Gesellschaften und Aufnahme von Darlehen ab 1000,- Euro bleiben der Mitlgiederversammlung vorbehalten.