Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens vier Mitgliedern, darunter der erste Vorsitzenden und der zweite Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs.2 Satz 2 BGB), dass zu Erwerb, Verkauf, Belastung und allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie bei Eingehung von Verbindlichkeiten und bei Verfügung über Beträge von jeweils mehr als 2000,00 € die Zustimmung der Hauptversammlung erforderlich ist.