Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens einem und höchstens drei Vorstandsmitgliedern. Bei mehreren Vorstandsmitgliedern muss der erste und der zweite Vorsitzende bestimmt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorrangigen Vorsitzenden. Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands oder deren Angehörigen bedürfen der Zustimmung oder Genehmigung der Mitgliederversammlung.