Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur Vertretung berechtigt. Rechtshandlungen, die den Verein zu Leistungen von mehr als 16.000,00 Euro verpflichten, bedürfen der Zustimmung des gesamten Vorstandes.