Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Der erste und der zweite Vorsitzende sind alleinvertretungsberechtigt.
Die Vertretungsmacht des Vorstands gegenüber Dritten wird in der Weise eingeschränkt, dass für Rechtsgeschäfte, die den Verein mit mehr als 1.000,00 Euro belasten, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.