Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen ist jedes der drei Vorstandsmitglieder allein berechtigt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Die Beschlussfähigkeit besteht, wenn zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.