Der erste und der zweite Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist insoweit beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als 300,00 DM für den Einzelfall verpflichten, unter dem Namen des Vereins nicht nur von dem Vorsitzenden, sondern auch von dem ersten Schriftführer und dem ersten Kassierer, bei deren Verhinderung von dem zweiten Schriftführer und dem zweiten Kassierer, zu unterzeichnen sind.