Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der erte Vorsitzende hat Alleinvertretungsbefugnis.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über An- und Verkauf sowie Belastungen von Grundstücken, die Beteiligung von Gesellschaften, die Aufnahme von Darlehen sowie Aufwendungen über 2.000,00 Euro, die nicht Bestandteil der monatlichen Gemeinkosten wie Lohn und Miete sind.