Der Fachschaftsleiter vertritt die Fachschaft gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Rechtsgeschäftiche Willenserklärungen des Fachschaftsleiters, die eine Rechtsverpflichtung der Fachschaft außerhalb des normalen Geschäftsverkehrs begründen, bedürfen der Schriftform und der Gegenzeichnung seines Stellvertreters und im Verhinderungsfalle eines anderen Vorstandsmitgliedes.