Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Der Aufgabenkreis ist beschränkt auf die Zuwendungsprojekte des Vereins. Die Geschäftsführerin ist damit rechtsverbindlich zeichnungsberechtigt für Zuwendungsanträge und -verträge, Verträge der laufenden Verwaltung der Zuwendungsprojekte inklusive der Honorarverträge, Berichte und Verwendungsnachweise.