| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu zwei Beisitzern. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind zur Vertretung gemeinsam berechtigt, worunter sich der Vorsitzende oder sein Stellvertreter befinden muss. Die Mitgliederversammlung entscheidet über: An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken, Beteiligung an Gesellschaften, Aufnahme von Darlehen. |