Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindstens drei Vorstandsmitgliedern..
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsmacht des Vorstands gegenüber Dritten wird in der Weise eingeschränkt, dass zum An- und Verkauf sowie zur Belastung von Grundstücken die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.