Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens vier Personen, darunter mindestens einem Erziehervertreter. Arbeitsrechtliche Entscheidungen müssen von mindestens zwei Vorständen gemeinsam getroffen werden. Bei allen anderen Entscheidungen ist jedes Vorstandsmitglied einzeln vertretungsberechtigt. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn keine Vorstandsmitglieder widersprechen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken, Beteiligung an Gesellschaften, Aufnahme von jeglichen Darlehen.