Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden und dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über den An- und Verkauf von Grundstücken, die Beteiligung an anderen Vereinen bzw. Gesellschaften und die Aufnahme von Darlehen.