Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus vier gleichberechtigten Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Zur Vornahme von Rechtsgeschäften, deren Wert 1.000,00 DM übersteigt, ist ein Mehrheitsbeschluss der Vorstandsmitglieder erforderlich. Dies gilt nicht für Rechtsgeschäfte, durch die Verbindlichkeiten erfüllt werden. Für Rechtsgeschäfte, deren Wert 2.000,00 DM übersteigt, bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln Mehrheit. Auch hier sind Rechtsgeschäfte durch die Verbindlichkeiten erfüllt werden, ausgenommen.