Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem Stellvertretenden Vorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder haben Alleinvertretungsbefugnis. Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen sind, soweit der Betrag von 300,00 DM für den Einzelfall nicht überschritten wird. Verbindlichkeiten über 300,00 DM bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines Mehrheitsbeschlusses des Gesamtvorstandes.