Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Finanzvorstand, dem Personalvorstand und dem Elternvorstand.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Aufnahme von Darlehen, die den Betrag von 5000,00 Euro überschreiten, der An- und Verkauf und die Belastung von Grundbesitz und grunstücksgleichen Rechten.