Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden.
Im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den Schriftführer.
Der Fall der Verhinderung ist nicht nachzuweisen.
Willenserklärungen im rechtlichen Sinne von besonderer Bedeutung sowie besondere Erklärungen anderer Art sind durch zwei Mitglieder des Vorstandes zu unterzeichnen, von denen mindestens einer der Vorsitzende sein muss.