Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. Stellvertreter des Vorsitzenden und dem 1. Geschäftsführer.
In allen Kassenangelegenheiten ist neben der Unterschrift eines Schatzmeisters die Unterschrift des Vorsitzenden oder eines Geschäftsführers erforderlich. Abweichend hiervon können Aufträge zum Beitragseinzug und Quittungen von einem Vorsitzenden, einem Geschäftsführer oder einem Schatzmeister erklärt werden.
Der Gesamtvorstand beschließt die Anstellung hauptamtlicher Kräfte.
Rechtsgeschäfte, die den Verein länger als fünf Jahre verpflichten, dürfen nur auf Beschluss des Gesamtvorstandes abgeschlossen werden. Sie bedürfen der Unterschrift eines Vorsitzenden und eines weiteren Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes.
Der Gesamtvorstand beschließt über die Verwendung der finanziellen Mittel des Vereins im Rahmen seiner Aufgabenstellung, sowie Einzelmaßnahmen die den Betrag von 15.000,- Euro übersteigen.