Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Personen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Vertretungsbefugnis ist in der Weise beschränkt, dass für Geschäfte mit einem Wert von über fünfhundert Deutsche Mark im Einzelfall und für Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern des Vereins drei Vorstandsmitglieder handeln müssen.