Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus vier Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Zur Verfügung über Grundstücke und zu Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als Euro 2.500,- verpflichten, ist der Vorstand nur mit zustimmendem Beschluss der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung befugt.