Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zum Abschluß von Rechtsgeschäften jeglicher Art, die Verpflichtungen begründen können, die den Betrag von 1.000,- DM (i.W. eintausend) übersteigen, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.