| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus sechs Mitgliedern neben dem Pfarrer, der kraft Amtes Mitglied des Gemeinderates ist.
Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Kassenwart.
Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung übt der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, ein weiteres Ratsmitglied und der Pfarrer gemeinsam aus. Ist das Pfarramt nicht besetzt, obliegt seine Vertretung zwei weiteren Ratsmitgliedern.
Der Verkauf oder die Belastung der Liegenschaften der Dänischen Kirchengemeinde in Berlin in der Brienner Straße 12, 1000 Berlin 31, sowie Dispositionen, die geeignet sind, den Wert der Liegenschaften zu verringern, sowie jeder Kauf, Verkauf und Belastung anderer Liegenschaften müssen von der DSUK genehmigt werden. |