Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden und den Stellvertreter gemeinschaftlich.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken und über Aufnahme von Darlehen ab 3.500,- DM.