Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden allein oder durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art, die Verpflichtungen begründen könnten, die den Betrag von 500,- Euro übersteigen, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Finanzielle Leistungen für Mietobjekte dürfen ohne die Zustimmung der Mitgliederversammlung den monatlichen Betrag von 700,- Euro nicht übersteigen.