Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer.
In der Anfangsphase (bis zu einer Mitgliederzahl von höchstens 50) kann der Vorstand auf drei Mitglieder verringert werden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden oder durch zwei andere Mitglieder des Vorstandes gemeinsam.
Es wird ergänzend festgelegt, dass Zahlungsanweisungen vom Kassierer nur zusammen mit dem ersten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter vollzogen werden können. In jedem Falle sind also nur zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam verfügungsberechtigt.