Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einem ersten und einem zweiten Vorsitzenden, einem Schriftführer und einem Kassierer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über An- und Verkauf sowie Belastungen von Grundstücken, Beteiligung an Gesellschaften, Aufnahme von Darlehen.