| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem stellvertretenden Präsidenten, dem Schriftführer, dem Kassierer sowie einer Person, die mit Sonderaufgaben betraut wird (Präsidium).
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein mit nicht mehr als 2.000,00 DM belasten, ist der Präsident und ein weiteres Präsidiumsmitglied bevollmächtigt. Für den Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 2.000,00 DM belasten, und für Dienstverträge braucht das Präsidium die Zustimmung des Vereinsausschusses. Für Grundstücksverträge wird die Vertretungsmacht des Präsidiums insofern eingeschränkt, als hierfür die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift sowohl des Kassierers, als auch eines weiteren Präsidiumsmitgliedes. |