Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem stellvertretenden Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Schriftliche oder mündliche Willenserklärungen, die eine vermögensrechtliche Verpflichtung für den Verein oder eine Verfügung über das Vereinsvermögen enthalten, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Mitwirkung des Vorstandsvorsitzenden oder des Schatzmeisters.
Die Bewilligung von Darlehen bedarf der Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden oder des Schatzmeisters.